Financial Services Agency

Jahr 2000Von der Regierung reguliert

Financial Services Agency (FSA) überwacht alle Finanzdienstleister, einschließlich Broker, in Japan. Das ultimative Ziel der japanischen FSA ist es, das Finanzsystem des Landes aufrechtzuerhalten und seine Stabilität zu gewährleisten. Es ist auch für den Schutz von Wertpapierinvestoren, Versicherungsnehmern und Einlegern verantwortlich. Es erreicht seine Ziele auf verschiedene Weise, einschließlich Planung und Politikgestaltung, Beaufsichtigung von Finanzdienstleistern, Überwachung von Wertpapiergeschäften und Inspektion von Finanzinstituten im privaten Sektor. Bei der Gründung der FSA handelte es sich lediglich um eine Verwaltungsbehörde. Seine Zuständigkeiten wurden jedoch im Jahr 2001 erweitert, als es der externe Vertreter des Kabinetts von Japan wurde. Es übernahm die Verantwortung des Ausschusses für Finanzrekonstruktion und übernahm auch die Verantwortung für gescheiterte Finanzinstitute. Heute ist die FSA Japan dem japanischen Finanzminister gegenüber rechenschaftspflichtig und verfügt über ein weites Verantwortungsspektrum.

Broker offenlegen
Warning Geschäftsanpassung
Zusammenfassung der Offenlegung
  • Offenlegungsabgleich Abgleich der Zulassungsnummer
  • Offenlegungszeit 2003-07-02
  • Grund der Bestrafung Ein Akt des Handels mit einer Reihe von Wertpapieren, um einen künstlichen Marktpreis zu schaffen, der nicht den vorherrschenden Marktpreis widerspiegelt.
Offenlegungsdetails

Verwaltungsklage gegen Tokai Tokyo Securities Co., Ltd.

2. Juli 2003 Finanzdienstleistungsagentur Tokai Tokyo Verwaltungsverfahren gegen Aktiengesellschaften 1. Tokai Tokyo Als Ergebnis der Prüfung durch die Securities and Exchange Surveillance Commission wurden folgende Tatbestände von Rechtsverstößen festgestellt und ein Verwaltungsverfahren empfohlen (öffnet am 23.06.2003 in neuem Fenster). Die Durchführung einer Reihe von Handelstransaktionen mit Wertpapieren, um einen künstlichen Marktpreis zu bilden, der nicht den vorherrschenden Marktpreis widerspiegelt Eine Reihe von limitierten Kauf- oder Verkaufsaufträgen ohne Absicht, ausgeführt zu werden, mit der Absicht, den Aktienkurs der Aktie zu bewegen zu seinen Gunsten durch das Einholen von Orders bei anderen Marktteilnehmern. Die oben genannten Handlungen der Gesellschaft und ihrer Mitarbeiter fallen unter Artikel 4, Punkt 3 der Cabinet Office Ordinance on Act Regulations, etc. of Securities Companies auf der Grundlage von Artikel 42, Paragraph 1, Punkt 9 des Wertpapier- und Börsengesetzes. 2. Auf der Grundlage des oben Gesagten wurden heute die folgenden administrativen Maßnahmen gegen das Unternehmen ergriffen. (1) Geschäftseinstellungsverfügung In der Zeit vom 7. Juli 2003 bis 18. Juli 2003 (10 Tage) Aktienhandelsgeschäfte auf eigene Rechnung (Erfüllung bestehender Verträge vor dem 4. Juli 2003) (ohne damit verbundene Handelsgeschäfte). (2) Anordnung zur Verbesserung des Geschäftsbetriebs ○Verbesserung und Stärkung des internen Kontrollsystems, gründliche Einhaltung der Gesetze durch leitende Angestellte und Mitarbeiter und Klärung der Verantwortlichkeiten. ○ Grundlegende Überprüfung des Trading-Management-Systems, Formulierung konkreter Maßnahmen sowie Formulierung und konsequente Umsetzung von Maßnahmen zur Wiederholungsprävention.
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Anhang
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