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PremiumBorsaVeröffentlichungsdatum: 25. Juni 2020 | Kategorien: Warnung gemäß § 92 Abs. 11 erster Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) bzw. § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) kann die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Öffentlichkeit darüber informieren, dass eine bestimmte, namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Durchführung bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) oder Bankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 BWG) nicht befugt ist, sofern diese Person hierzu Anlass gegeben hat und die Information der Öffentlichkeit notwendig und im Hinblick auf mögliche Nachteile der betroffenen Person verhältnismäßig ist. Mit Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25.06.2020 informiert die FMA, dass PremiumBorsa Web: https:// PremiumBorsa .com/ Tel.: +442031908725 E-Mail: support@ PremiumBorsa .com ist nicht berechtigt, in Österreich konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen oder Bankdienstleistungen zu erbringen. Dem Anbieter ist es daher weder gestattet, gewerbsmäßig Handel auf eigene oder fremde Rechnung zu betreiben (§ 1 Abs. 1 Z 7 BWG), noch gewerbsmäßig Finanzportfolioverwaltung zu betreiben (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018)..
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