Cyprus Securities and Exchange Commission

Jahr 2001Von der Regierung reguliert

Cyprus Securities and Exchange Commission (CySEC) wurde gemäß Abschnitt 5 des Gesetzes über die Wertpapier- und Börsenkommission (Niederlassung und Verantwortlichkeiten) von 2001 als juristische Person des öffentlichen Rechts gegründet. Es ist eine unabhängige öffentliche Aufsichtsbehörde, die für die Beaufsichtigung des Wertpapierdienstleistungsmarkts, der in der Republik Zypern durchgeführten Transaktionen mit Wertpapieren sowie für den Sektor der kollektiven Kapitalanlagen und der Vermögensverwaltung zuständig ist. Es überwacht auch die Unternehmen, die Verwaltungsdienstleistungen anbieten, die nicht unter die Aufsicht von ICPAC und der Anwaltskammer Zypern fallen.

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Sanction Dauerhafte Geschäftsaufgabe / Entzug der Lizenz
Zusammenfassung der Offenlegung
  • Offenlegungsabgleich offizielle URL-Übereinstimmung
  • Offenlegungszeit 2022-08-03
  • Grund der Bestrafung die Gesellschaft scheint die Genehmigungsbedingungen nicht immer einzuhalten
Offenlegungsdetails

CYSEC-Entscheidung

3. August 2022 Datum der Veröffentlichung der cysec-Entscheidung: 03.08.2022 Datum der cysec-Entscheidung: 03.08.2022 zu: EXELCIUS PRIME ltd-gesetzgebung: die investitionsdienstleistungen und -tätigkeiten und das gesetz über geregelte märkte thema: aussetzung der cif-lizenz gerichtliche prüfung: hier klicken gerichtliche prüfungsentscheidung: hier klicken EXELCIUS PRIME ltd (lei 549300vydyxgb1jr5i13) („die Gesellschaft“), Nummer 366/18, gemäß Abschnitt 10(1) der Richtlinie di87-05 für den Widerruf und die Aussetzung der Zulassung („die di87-05“) vollständig ausgesetzt wurde, da der Verdacht auf einen mutmaßlichen Verstoß gegen Abschnitt 22(1) des Gesetzes über Wertpapierdienstleistungen und -aktivitäten und geregelte Märkte von 2017 in der geltenden Fassung („das Gesetz“) besteht, da das Unternehmen die Vorschriften offenbar nicht jederzeit einhält Genehmigungsvoraussetzungen in: 1. §§ 9 Abs. 3, 9 Abs. 8, 9 Abs. 16 des Gesetzes über den Vorstand und die Personen, die die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich führen müssen, 2. §§ 17 Abs. 2 des das Gesetz, wie in Artikel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Bezug auf seine Compliance-Funktion näher spezifiziert. Die obige Entscheidung wurde getroffen, da die oben genannten mutmaßlichen Verstöße Bedenken und Risiken in Bezug auf den Schutz der Kunden des Unternehmens oder der Anleger hervorrufen und eine Bedrohung für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Integrität des Marktes darstellen. innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen muss das Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die oben genannten Bestimmungen einzuhalten. solange die Aussetzung der Zulassung gemäß Abschnitt 9 von Di87-05 in Kraft ist: 1. darf die Gesellschaft nicht: 1.1 Wertpapierdienstleistungen/Anlagetätigkeiten erbringen/durchführen. 1.2 Geschäftstransaktionen mit beliebigen Personen eingehen und jeden neuen Kunden annehmen. 1.3 sich als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen bewerben. 2. Das Unternehmen kann, sofern dies mit den Wünschen seiner bestehenden Kunden übereinstimmt, die folgenden Maßnahmen ergreifen, ohne dass diese Maßnahmen als Verstoß gegen Abschnitt 7(a) von di87-05 angesehen werden: 2.1. alle eigenen Transaktionen und die Transaktionen seiner Kunden, die vor ihm liegen, in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Kunden abzuschließen. 2.2. alle Gelder und Finanzinstrumente zurückzugeben, die seinen Kunden zuzurechnen sind. darüber hinaus darf die Gesellschaft neue Einlagen von Bestandskunden nur dann akzeptieren, wenn diese Einlagen zur Deckung der Margin-Anforderungen der offenen Positionen des Kunden (Margin Call) auf deren ausdrücklichen Wunsch erfolgen.
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Anhang
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