Polish Financial Supervision Authority

Jahr 2006Von der Regierung reguliert

"Die polnische Finanzaufsichtsbehörde nahm ihre Tätigkeit am 19. September 2006 auf, d.h. an dem Tag, an dem das Gesetz über die Finanzmarktaufsicht vom 21. Juli 2006 (Dz. U. von 2006, Nr. 157, Pos. 1119, mit Änderungen) in Kraft trat. Die neue Regulierungsbehörde übernahm die Aufgaben der Kommission für Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht und der Polnischen Wertpapier- und Börsenkommission, die durch das genannte Gesetz abgeschafft wurden. Seit dem 1. Januar 2008 hat die PFSA die Aufgaben der Kommission für Bankenaufsicht übernommen. Die Hauptaufgabe der PFSA ist es, das ordnungsgemäße Funktionieren und die sichere Entwicklung des Finanzmarktes zu gewährleisten. Die Vision ist, einen sicheren Finanzmarkt für alle Teilnehmer zu schaffen. Zu diesem Zweck hat die PFSA aktive Maßnahmen ergriffen, wie z. B. den Einsatz modernster Technologien zur Verwaltung von Informationen und Wissen sowie die Schaffung eines hohen Maßes an Vertrauen zwischen den beaufsichtigten Unternehmen und den Akteuren des Finanzmarktes. "

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Danger Nicht autorisiert
Zusammenfassung der Offenlegung
  • Offenlegungsabgleich offizielle URL-Übereinstimmung
  • Offenlegungszeit 2024-04-24
Offenlegungsdetails

Meldung des Verdachts einer Straftat nach Artikel 178 des Gesetzes über den Handel mit Finanzinstrumenten (Ausübung von Tätigkeiten im Bereich des Handels mit Finanzinstrumenten ohne die erforderliche Genehmigung oder Vollmacht)

york pro – betrieben über die Website www. Yorkpro .com ASTRA HORIZON - Betrieb über die Website www.astrahorizon.com. Das Unternehmen ist in Polen nicht registriert. Regionalstaatsanwaltschaft Warschau. Am 3. November 2022 erließ der stellvertretende Regionalstaatsanwalt in Warschau eine Entscheidung, mit der er die angefochtene Entscheidung der Bezirksstaatsanwaltschaft Warschau vom 27. September 2022 über die Ablehnung der Wiederaufnahme der Ermittlungen bestätigte (bezieht sich auf York Pro). Mitteilung gemäß Artikel 178 in Verbindung mit Artikel 69(2) Punkt 2 des Gesetzes über den Handel mit Finanzinstrumenten. Mitteilung erfolgt durch das UKNF.
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